| Die Urabstimmung bei der WASG ist gescheitert. |
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26.05.2007
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Die folgenden Anmerkungen folgen der übereinstimmenden Kommentierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über Abstimmungen. Als eine qualifizierte Abstimmung handelt es sich bei einer Urabstimmung nicht um die Feststellung einer einfachen Mehrheit.
Zur Auslegung des Abstimmungsverfahrens ist § 41 BGB hier subsidiär heranzuziehen.
§ 41 BGB: " ... Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen aussagt, handelt es sich bei der Urabstimmung um eine qualifizierte Mehrheit, die zu ermitteln ist.
Bei einer qualifizierten Mehrheit ist grundsätzlich die Möglichkeit der Stimmenthaltung vorzusehen und in das Ergebnis mit einzubeziehen. Diese Möglichkeit der Stimmenthaltung
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| Letzte Aktualisierung ( 26.05.2007 ) | |||||||