Die Urabstimmung bei der WASG ist gescheitert.
26.05.2007 - bisherige Aufrufe: 1533

wahlurnenschredder.jpgDer Urabstimmung über die Verschmelzung von WASG mit der Linkspartei.PDS liegt ein wesentlicher entscheidungserheblicher Verfahrensfehler zugrunde.

Die folgenden Anmerkungen folgen der übereinstimmenden Kommentierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über Abstimmungen. Als eine qualifizierte Abstimmung handelt es sich bei einer Urabstimmung nicht um die Feststellung einer einfachen Mehrheit.

Zur Auslegung des Abstimmungsverfahrens ist § 41 BGB hier subsidiär heranzuziehen.
Wie die Vorschrift § 41 BGB

§ 41 BGB: " ... Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen
der erschienenen Mitglieder erforderlich, ... "

aussagt, handelt es sich bei der Urabstimmung um eine qualifizierte Mehrheit, die zu ermitteln ist.

Bei einer qualifizierten Mehrheit ist grundsätzlich die Möglichkeit der Stimmenthaltung vorzusehen und in das Ergebnis mit einzubeziehen. Diese Möglichkeit der Stimmenthaltung
war nicht gegeben. D.h., die schweigende Mehrheit bei der Urabstimmung, immerhin 50,2 %,
sind als Stimmenthaltung zu bewerten. Demzufolge haben nur ca. 41 % bei der WASG der
Verschmelzung zugestimmt. Zusammen mit den "Nein-Stimmen" ist also die Mehrheit der
Mitglieder der WASG gegen die Verschmelzung.


Damit sind die Befürworter dieser Verschmelzung gescheitert.

 


Manfred Engelking, Krefeld, den 25.05.2007

 

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Letzte Aktualisierung ( 26.05.2007 )